JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 24.06.2005, Aktenzeichen: 3 Sa 804/04
| Leitsatz: | 1. Zu den Anforderungen an die Entscheidung des Arbeitgebers, eine Stelle zu streichen und die vom Stelleninhaber erledigten Aufgaben auf andere Mitarbeiter umzuverteilen, als betriebsbedingter Kündigungsgrund. 2. Gegen die Mitwirkung des Betriebsratsvorsitzenden an der Erarbeitung einer unternehmerischen Organisationsentscheidung, auf Grund derer der Bedarf für die Beschäftigung eines Mitarbeiters entfällt und die schließlich zu dessen Kündigung führt, bestehen keine rechtlichen Bedenken. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BetrVG |
| Vorschriften: | KSchG § 1, BetrVG § 102, |
| Stichworte: | Streichung einer Stelle, Umverteilung von Aufgaben, Aufgabenumverteilung, Organisationsentscheidung, |
| Verfahrensgang: | ArbG München 10b Ca 1308/03 I vom 24.06.2004 |
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