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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 24.06.2005, Aktenzeichen: 3 Sa 778/04 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 3 Sa 778/04

Urteil vom 24.06.2005


Leitsatz:1. Zu den Anforderungen an die Entscheidung des Arbeitgebers, eine Stelle zu streichen und die vom Stelleninhaber erledigten Aufgaben auf andere Mitarbeiter umzuverteilen, als betriebsbedingter Kündigungsgrund.

2. Gegen die Mitwirkung des Betriebsratsvorsitzenden an der Erarbeitung einer unternehmerischen Organisationsentscheidung, auf Grund derer der Bedarf für die Beschäftigung eines Mitarbeiters entfällt und die schließlich zu dessen Kündigung führt, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Rechtsgebiete:KSchG, BetrVG
Vorschriften:KSchG § 1, BetrVG § 102,
Stichworte:Streichung einer Stelle, Umverteilung von Aufgaben, Aufgabenumverteilung, Organisationsentscheidung,
Verfahrensgang:ArbG München 10b Ca 1090/03 I vom 25.05.2004

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