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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 23.06.2004, Aktenzeichen: 5 Sa 1178/03 



LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 5 Sa 1178/03

Urteil vom 23.06.2004


Leitsatz:1. Die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage ist individualrechtlich nur dann nicht möglich, wenn die übertarifliche Zulage arbeitsvertraglich als - anrechnungsfester - selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn vereinbart worden ist.

2. Die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung der Anrechnungsfestigkeit einer übertariflichen Zulage kommt nur bei besonderen Zweckbestimmungen oder Voraussetzungen der Zulage in Betracht.

3. Die stillschweigende Vereinbarung der Anrechnungsfestigkeit einer übertariflichen Zulage kann sich daher weder allein daraus ergeben, dass die Zulage auf Grund einer regelmäßigen Beurteilung als "freiwillige leistungsbezogene Zulage" gewährt wird, noch daraus, dass die Zulage viele Jahre lang vorbehaltlos auf den jeweiligen Tariflohn aufgestockt worden ist.

4. Die kollektive Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn sich durch die Anrechnung das Verhältnis der Zulagen zueinander ändert und ein Gestaltungsspielraum für eine andere Regelung (der Anrechnung) nicht etwa deswegen fehlt, weil die Tariflohnerhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen angerechnet wird.

5. Verstößt die kollektive Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, so ist auch die einzelne - individualrechtlich zulässige - Anrechnung unwirksam.
Rechtsgebiete:BGB, BetrVG
Vorschriften:BGB § 611, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10,
Stichworte:Anrechnung einer Tariflohnerhöhung, Anrechnungsfestigkeit, Übertarifliche Zulage,
Verfahrensgang:ArbG Passau 1 Ca 1172/02 D vom 25.07.2003

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