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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 22.06.2006, Aktenzeichen: 2 Sa 316/06 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 2 Sa 316/06

Urteil vom 22.06.2006


Leitsatz:Nach behaupteter mündlicher Vereinbarung über wesentliche Fragen des Arbeitsverhältnisses und eine Befristung schließen die Parteien einen umfassenden schriftlichen Arbeitsvertrag, ebenfalls mit einer Befristungsabrede. Es besteht Streit darüber, ob die Befristungsabrede nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam ist (§§ 14 Abs. 4, 16 S. 2 TzBfG) oder deshalb, weil vor der schriftlichen Vereinbarung der Befristung wegen des Formmangels schon ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG).
Rechtsgebiete:TzBfG
Vorschriften:TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2, TzBfG § 14 Abs. 4, TzBfG § 16 S. 2,
Stichworte:Unklarheitenregelung, Nachträglicher umfassender schriftlicher Arbeitsvertrag nach mündlicher Vereinbarung über wesentliche Fragen des Arbeitsverhältnisses und eine Befristung,
Verfahrensgang:ArbG München 30 Ca 12353/05 vom 14.02.2006

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