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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 22.03.2005, Aktenzeichen: 11 Sa 617/04 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 11 Sa 617/04

Urteil vom 22.03.2005


Leitsatz:1. Eine umfassende vertragliche Neuregelung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses kann auch dann eine individualrechtlich vereinbarte betriebliche Altersversorgung erfassen, wenn die vertraglichen Formulierungen nicht den Anforderungen genügen, die für Ausgleichsklauseln bzw. Abgeltungsregelungen in Aufhebungsverträgen gelten.

2. § 613 a Abs. 1 BGB steht einer vertraglichen Änderung der betrieblichen Altersversorgung mit dem neuen Arbeitgeber (Verzicht auf weitere dienstzeitabhängige Steigerungen) nicht entgegen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt, die einer Interessenabwägung und Billigkeitsprüfung standhalten.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 133, BGB § 157, BGB § 613 a,
Stichworte:Betriebliche Altersversorgung, Änderungsvereinbarung, Anforderungen,
Verfahrensgang:ArbG München 37 Ca 10237/03 vom 02.04.2004

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