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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 21.09.2006, Aktenzeichen: 4 Sa 491/06 



LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 4 Sa 491/06

Urteil vom 21.09.2006


Leitsatz:Wird der Betriebsinhaber/Arbeitgeber durch Räumung des Geschäftshauses, in dem sich der Betrieb/das Geschäft befindet, aufgrund gerichtlichen Räumungstitels - verbunden mit einem Hausverbot - an der weiteren Ausübung seiner Tätigkeit als Betriebsinhaber gehindert, liegt mangels "Rechtsgeschäfts" kein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vor, der eine Weiterhaftung des Betriebsinhabers für die Gehälter der Angestellten für die Dauer der Kündigungsfrist einer von ihm später ausgesprochenen Kündigung verhindern würde.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 613a,
Stichworte:Betriebsübergang,
Verfahrensgang:ArbG München 21 Ca 1312/05 vom 07.03.2006

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