JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 21.09.2004, Aktenzeichen: 11 Sa 26/04
| Leitsatz: | 1. Die in einer Betriebsvereinbarung enthaltene befristete Beschäftigungsgarantie ist Bestandteil der kündigungsrechtlichen Stellung eines Arbeitnehmers gem. § 323 Abs. 1 UmwG. Im Fall der Insolvenz eines ausgegliederten Unternehmens innerhalb von zwei Jahren nach der Spaltung steht diese Beschäftigungsgarantie jedoch dem Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters nicht entgegen. 2. Die kündigungsrechtliche Stellung i.S.d. § 323 Abs. 1 UmwG umfasst nicht die kündigungsrechtliche Rechtsposition der Sozialauswahl im Zeitpunkt der Spaltung. Wird deshalb einem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Jahren nach der Spaltung betriebsbedingt gekündigt, ist die Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG nur auf den Betrieb des derzeitigen Arbeitgebers und nicht auf das vor der Spaltung bestehende (Gesamt-)Unternehmen zu erstrecken. |
| Rechtsgebiete: | InsO, UmwG, KSchG |
| Vorschriften: | InsO § 113 Abs. 1, UmwG § 323 Abs. 1, KSchG § 1 Abs. 3, |
| Stichworte: | Sozialauswahl und kündigungsrechtliche Stellung nach einer Spaltung, |
| Verfahrensgang: | ArbG München 18b Ca 2572/02 I vom 28.10.2003 |
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