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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 21.09.2004, Aktenzeichen: 11 Sa 26/04 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 11 Sa 26/04

Urteil vom 21.09.2004


Leitsatz:1. Die in einer Betriebsvereinbarung enthaltene befristete Beschäftigungsgarantie ist Bestandteil der kündigungsrechtlichen Stellung eines Arbeitnehmers gem. § 323 Abs. 1 UmwG. Im Fall der Insolvenz eines ausgegliederten Unternehmens innerhalb von zwei Jahren nach der Spaltung steht diese Beschäftigungsgarantie jedoch dem Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters nicht entgegen.

2. Die kündigungsrechtliche Stellung i.S.d. § 323 Abs. 1 UmwG umfasst nicht die kündigungsrechtliche Rechtsposition der Sozialauswahl im Zeitpunkt der Spaltung. Wird deshalb einem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Jahren nach der Spaltung betriebsbedingt gekündigt, ist die Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG nur auf den Betrieb des derzeitigen Arbeitgebers und nicht auf das vor der Spaltung bestehende (Gesamt-)Unternehmen zu erstrecken.
Rechtsgebiete:InsO, UmwG, KSchG
Vorschriften:InsO § 113 Abs. 1, UmwG § 323 Abs. 1, KSchG § 1 Abs. 3,
Stichworte:Sozialauswahl und kündigungsrechtliche Stellung nach einer Spaltung,
Verfahrensgang:ArbG München 18b Ca 2572/02 I vom 28.10.2003

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