JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 21.07.2005, Aktenzeichen: 4 Sa 243/05
| Leitsatz: | Eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters gemäß § 61 Satz 1 InsO für Neu-Masseverbindlichkeiten, die entstanden sind, weil er ein Arbeitsverhältnis nicht zum frühest möglichen Termin nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige gekündigt hat (§§ 208, 209 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 Ziff. 2 InsO; vgl. BAG, Ue. v. 04.06.2003 und v. 31.03.2004, AP Nrn. zu 2 und 3 zu § 209 InsO), scheidet aus, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits zuvor gekündigt gewesen war. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, im Hinblick auf einen schwebenden Kündigungsschutzprozess über die frühere Kündigung vorsorglich nachzukündigen - außer, die frühere Kündigung hätte von vornherein als evident unwirksam angesehen werden müssen. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 61, InsO § 208, InsO § 209, |
| Stichworte: | Haftung des Insolvenzverwalters, Neumasseverbindlichkeiten, Masseunzulänglichkeitsanzeige, |
| Verfahrensgang: | ArbG Augsburg 8 Ca 1494/03 N vom 21.12.2004 |
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