JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 21.05.2008, Aktenzeichen: 3 Sa 973/07
| Leitsatz: | 1. Ein Arbeitgeber, der einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 61 Abs.1 HGB wegen wettbewwerbswidrigen Verhaltens eines Arbeitnehmers im Sinne von § 60 Abs. 1 HGB geltend macht, muss nicht darlegen, dass auch ohne die verbotene Wettbewerbstätigkeit ein Kontakt zwischen dem Arbeitgeber und dem Kunden bzw. Geschäftspartner zustande gekommen wäre. Vielmehr muss er darlegen, dass er ohne die wettbewerbswidrige Geschäftstätigkeit des Arbeitnehmers das betreffende Geschäft gemacht hätte. Dies ist nicht davon abhängig, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Geschäftspartner bzw. Kunden bereits vor der verbotenen Wetbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers Geschäftsbeziehungen oder geschäftliche Kontakte bestanden. 2. Der Schaden im Sinne von § 61 Abs.1, 1.Halbsatz HGB ist nicht mit dem betriebswirtschaftlich kalkulierten Gewinn gleichzusetzen. Vielmehr besteht er in der Differenz zwischen den Vermögensmassen (einerseits) ohne und (andererseits) unter Berücksichtigung des schadenstiftenden Ereignisses. 3. Wenn Gegenstand des wettbewerbswidrigen Verhaltens die Herstellung eines Produkts für den Geschäftspartner ist, kann der Arbeitgeber als Schaden den Unterschiedsbetrag zwischen Vertragspreis und Herstellungspreis beanspruchen. Dabei gehören zu den ersparten Kosten nicht die sog fixen Kosten oder Gemeinkosten (im Anschluss an BGH 22.02.1989 - VIII ZR 45/88). |
| Rechtsgebiete: | HGB, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | HGB § 60, HGB § 61, BGB § 242, BGB § 249, ZPO § 254, |
| Stichworte: | wettbewerbswidriges Verhalten, Schadenersatz, |
| Verfahrensgang: | ArbG Augsburg, 10 Ca 894/07 D vom 22.08.2007 |
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