JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 21.04.2005, Aktenzeichen: 3 Sa 257/04
| Leitsatz: | Eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 a ArbGG ist nicht an sich statthaft im Sinne von § 78 a Abs. 1 und 4 Satz 1 ArbGG und deshalb nach § 78 a Abs.4 Satz 2 ArbGG durch unanfechtbaren Beschluss (§ 78 a Abs. 4 S. 4 ArbGG) als unzulässig zu verwerfen, soweit gegen die Entscheidung, die mit der Gehörsrüge angegriffen wird, die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a Abs.3 Satz 2 Nr.3 ArbGG eröffnet ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein "anderer Rechtsbehelf" im Sinne von § 78 a Abs. 1 Nr.1 ArbGG. Der Verwerfungsbeschluss erfolgt durch Alleinentscheidung des Kammervorsitzenden ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 78 a Abs.6 S.2 ArbGG). |
| Rechtsgebiete: | ArbGG |
| Vorschriften: | ArbGG § 72 a, ArbGG § 78 a, |
| Stichworte: | Rechtliches Gehör, Nichtzulassungsbeschwerde, Gehörsrüge, |
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