JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 21.04.2005, Aktenzeichen: 3 Sa 1140/04
| Leitsatz: | 1. Die gerichtliche Entscheidung über den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers gem. § 9 Abs.1 Satz 1 KSchG setzt voraus, dass die soziale Rechtfertigung der Kündigung noch im Streit ist. 2. Haben die Parteien des Kündigungsschutzprozesses in einem Teilvergleich die mit der Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung als gegenstandslos erklärt und hat sich der Kläger nicht vorbehalten, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach wie vor im Streit bleiben und gerichtlich entschieden werden solle, hat er der Beseitigung der Kündigung ohne Einschränkung zugestimmt mit der Folge, dass nunmehr über den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nicht mehr positiv entschieden werden kann. |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Vorschriften: | KSchG § 9, |
| Stichworte: | Auflösungsantrag des Arbeitnehmers, |
| Verfahrensgang: | ArbG München 19a Ca 13673/03 vom 14.09.2004 |
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