JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 20.01.2009, Aktenzeichen: 6 Sa 160/08
| Leitsatz: | 1. Das Beschäftigungsverhältnis eines arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiters des ... kann nach TZ 4.2.1 TV für arbeitnehmerähnliche Personen v. 25. Mai/3. Juni 1992 (TV 1992) nur noch aus wichtigem Grund beendet werden, wenn der Mitarbeiter seit mindestens 20 Jahren ständig für den ... tätig gewesen war und von diesem wirtschaftlich abhängig ist. 2. Die 20-jährige ständige Beschäftigung muss nicht ausschließlich auf Grund eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses erfolgt sein; vielmehr erfüllen auch Zeiten eines Arbeitsverhältnisses diese "Wartezeit". 3. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter im Zeitpunkt der Beendigungserklärung als arbeitnehmerähnliche Person beschäftigt ist, da ansonsten der TV 1992 nicht zur Anwendung käme. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, TVG |
| Vorschriften: | KSchG § 4 Satz 1, TVG § 12a, |
| Verfahrensgang: | ArbG München, 14 Ca 5930/06 vom 13.11.2007 |
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