JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 19.03.2009, Aktenzeichen: 3 Sa 25/09
| Leitsatz: | 1. Der Umstand, dass gegen den wegen Verdachts erheblicher Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers gekündigten Arbeitnehmers ein Haftbefehl erlassen worden ist, in dem die Haftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr bejaht worden sind, stellt zwar ein starkes Indiz für das Vorliegen eines so schwerwiegenden Verdachts dar, dass dieser als wichtiger Grund an sich geeignet ist. Dieser Umstand macht aber für sich genommen die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Verdachtskündigung nicht generell entbehrlich. 2. Die Art und Weise der Anhörung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine dem (in der Justizvollzugsanstalt einsitzenden) Arbeitnehmer gesetzte dreitägige Frist zur Stellungnahme ist nicht generell zu kurz. Das gilt insbesondere, wenn ihm die im Anhörungsschreiben konkret mitgeteilten Vorwürfe bereits mehr als zwei Wochen vor Übergabe des Anhörungsschreibens aus dem Haftbefehl bekannt waren und wenn er in der Lage war, am nächsten Tag eine detaillierte handschriftliche Stellungnahme abzufassen. 3. Etwaige - ggf. haftbedingte - Zugangsverzögerungen der Stellungnahme des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber fallen grundsätzlich nicht in dessen Verantwortung- und Risikobereich. Wenn der Arbeitgeber sich nach Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme bei der Justizvollzugsanstalt und der ermittelnden Staatsanwaltschaft erkundigt hat, ob eine Stellungnahme des Arbeitnehmers vorliege, und dies verneint worden ist, führen Verzögerungen im behördeninternen Postlauf oder Verteilungssystem nicht dazu, dass aufgrund eines Verschuldens des Arbeitgebers keine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden hätte. 4. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer Einblick in alle Unterlagen erhält, die im Laufe des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ermittelt worden und der Anklage zugrundegelegt sind. Damit würde das Anhörungserfordernis - ggf. trotz Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - zu einer verfahrensrechtlichen Erschwernis für den Ausspruch einer Verdachtskündigung werden. 5. Der Erlass eines Haftbefehls ist ein tauglicher Anknüpfungspunkt für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers, der bis dahin im Hinblick auf ein in Gang gekommenes staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren mit der Kündigungsentscheidung abgewartet hat. Die Ausschlussfrist gem. § 626 Abs.2 Satz 1 BGB beginnt in diesem Fall mit Kenntnis des Arbeitgebers vom Haftbefehl. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 626, |
| Stichworte: | Verdachtskündigung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Rosenheim, 4 Ca 785/07 Tr vom 23.09.2008 |
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