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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 18.02.2004, Aktenzeichen: 10 Sa 371/03 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 10 Sa 371/03

Urteil vom 18.02.2004


Leitsatz:1. Für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung, die nach einer tariflichen Regelung als Arbeitszeit zu werten sind, sind keine Zuschläge für Mehrarbeit-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Schichtzulagen zu vergüten.

2. Übernachten Arbeitnehmer im Fahrdienst auf auswärtigen Bahnhöfen weil ihr Dienst dort laut Dienstplan am Abend endet und frühmorgens wieder beginnt, steht diesen nach dem Tarifvertrag über Entgelt, Reisekosten und Aufwandsentschädigung zwischen der XY-GmbH und der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands vom 18.08.1999 ein Übernachtungsgeld zu.
Rechtsgebiete:BGB, ArbGG, MTV-RBG, TVG, BetrVG
Vorschriften:BGB § 247, BGB § 611, ArbGG § 64 Abs. 2, MTV-RBG § 7, MTV-RBG § 7 Abs. 10, MTV-RBG § 9, MTV-RBG § 9 Abs. 1, MTV-RBG § 9 Abs. 2, MTV-RBG § 9 Abs. 3, MTV-RBG § 9 Abs. 4, MTV-RBG § 21, MTV-RBG § 21 Abs. 1, TVG § 1, TVG § 4, BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1,
Stichworte:Keine Bezahlung von Zeitzuschlägen und Schichtzulagen für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung,
Verfahrensgang:ArbG Passau 2 Ca 325/01 D vom 20.12.2002

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