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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 16.11.2005, Aktenzeichen: 10 Sa 249/05 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 10 Sa 249/05

Urteil vom 16.11.2005


Leitsatz:1. Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er bei 13 von insgesamt 171 Arbeitnehmern nachträglich eine Abfindung aus einem Sozialplan erhöht, weil diese Arbeitnehmer im Gegensatz zu den anderen von dem Recht Gebrauch gemacht haben, die Abfindung in Raten statt eines Einmalbetrags in Anspruch zu nehmen.

2. Ein Anspruch auf Dynamisierung einer Rentenanwartschaft nach Ausscheiden des Arbeitnehmers besteht nur, wenn eine derartige Verpflichtung des Arbeitgebers ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Rechtsgebiete:BGB, BetrAVG
Vorschriften:BGB § 242, BetrAVG § 2, BetrAVG § 16,
Stichworte:Gleichbehandlungsgrundsatz,
Verfahrensgang:ArbG München 16 Ca 1036/04 vom 12.01.2005

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