JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 15.03.2005, Aktenzeichen: 8 Sa 914/04
| Leitsatz: | 1. Ein ehrenamtlicher Richter bei den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht deshalb kraft Gesetzes von der Ausübung seines Richteramtes gem. § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen, weil er an einer Entscheidung des Widerspruchsausschusses an einem Integrationsamt mitgewirkt hat, in dem über einen Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid zur beabsichtigten Kündigung des Klägers zu dessen Lasten entschieden worden ist. 2. Das vorerwähnte Widerspruchsverfahren (§§ 118 Abs. 1 und 119 SGB IX) mündet in ein Verwaltungsgerichtsverfahren (§ 40 VwGO). Es handelt sich daher zum einen nicht um einen Rechtszug i. S. von § 41 Nr. 6 ZPO und zum anderen bei der Entscheidung dieses Widerspruchsausschusses nicht um eine solche, die im Rahmen der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen angegriffen werden kann. 3. Eine analoge Anwendung von § 41 Nr. 6 ZPO auf Beschlüsse dieses Widerspruchsausschusses kommt nicht in Betracht. Mit dieser Norm wird der gesetzliche Richter näher bestimmt, was wegen der verfassungsmäßigen Forderung, ihn im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, ihre ausweitende Anwendung verbietet (vgl. insoweit BGH vom 5. Dezember 1980 - V ZR 16/80 - NJW 1981, 127). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 41 Nr. 6, ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 2, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage, Widerspruchsausschuss, Integrationsamt, ehrenamtlicher Richter, Vorbefasstheit, |
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