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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 14.07.2005, Aktenzeichen: 3 Sa 1368/04 



LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 3 Sa 1368/04

Urteil vom 14.07.2005


Leitsatz:1. Die Erklärung des (späteren) Arbeitgebers in einem Einstellungsgespräch, wenn alles so laufe wie geplant, habe der Bewerber eine Stelle bis zur Rente, ist lediglich das unverbindliche Inaussichtstellen einer Dauerstellung bei gegenseitigem Gefallen. also die Kundgabe der Absicht, eine langfristige Arbeitsvertragsbeziehung zu begründen. Eine solche Erklärung begründet keinen Vertrauenstatbestand dahin, der Arbeitgeber werde das Arbeitsverhältnis in der - vertraglich vereinbarten - Probezeit nicht oder nur aus bei objektiver Betrachtung sachlichen Gründen kündigen.

2. Erfolgt in einem solchen Fall kurz nach dem Vollzug des Arbeitsverhältnisses eine ordentliche Arbeitgeberkündigung aus einer negativen subjektiven Einschätzung der Leistungen des Arbeitnehmers, führt dies nicht zu Schadenersatzansprüchen des Gekündigten. Dies gilt selbst dann, wenn diese Einschätzung objektiv nicht begründet ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 138, BGB § 280, BGB § 628 Abs. 2, BGB § 826,
Stichworte:sittenwidrige Kündigung, treuwidrige Kündigung, Aufklärungspflicht im Anbahnungsverhältnis, Vertragsanbahnungsverhältnis,
Verfahrensgang:ArbG München 25 Ca 12127/04 vom 21.10.2004

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