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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 13.10.2005, Aktenzeichen: 3 Sa 431/05 



LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 3 Sa 431/05

Urteil vom 13.10.2005


Leitsatz:1. Die Drohung des Arbeitgebers mit der fristlosen Kündigung, falls der eines Stempelbetrugs bezichtigte Arbeitnehmer nicht gestehe, ist nicht kausal für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dieser Drohung nicht zur Eigenkündigung aufgefordert oder diese zumindest nahegelegt hat. Die Eigenkündigung kann in einem solchen Fall nicht wirksam wegen rechtswidriger Drohung nach § 123 BGB angefochten werden.

2. Dies gilt z. B. dann, wenn der Arbeitnehmer erst 10 Tage nach dem Gespräch mit den Vertretern des Arbeitgebers, in dem ihm mit der fristlosen Kündigung gedroht worden sein soll, aufgrund eines Gesprächs mit dem Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter, in dem ihm zur Eigenkündigung geraten wurde, "um Schlimmeres zu verhüten", auf den Gedanken zur Eigenkündigung gekommen ist.

3. Es berechtigt nicht zur Anfechtung einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen rechtswidriger Drohung nach § 123 BGB, wenn der Arbeitgeber verlangt, dass die Eigenkündigung innerhalb von zwei Stunden vorliegen müsse.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 123, BGB § 174,
Stichworte:Anfechtung, Eigenkündigung des Arbeitnehmers, Anfechtung der Eigenkündigung, Anfechtung wegen Drohung, Kausalität, Zeitdruck: Anfechtung wegen Täuschung,
Verfahrensgang:ArbG Augsburg 3 Ca 1461/04 D vom 17.01.2005

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