JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 12.10.2005, Aktenzeichen: 9 Sa 856/05
| Leitsatz: | 1. Während der Dauer des Arbeitsverhältnis besteht für den Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot und damit für den Arbeitgeber ein Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerb. Dieser kann bei Eilbedürftigkeit auch durch einstweilige Verfügung geltend gemacht werden. 2. Beruft sich der Arbeitnehmer, von dem die Unterlassung von Wettbewerb verlangt wird, auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z.B. durch eine von ihm unstreitig ausgesprochene fristlose Kündigung, so muss der Arbeitgeber die Unwirksamkeit dieser Kündigung darlegen und glaubhaft machen. 3. Da es sich bei einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung um eine Befriedigungsverfügung mit Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung handelt, kann ihr nur stattgegeben werden, wenn für das Gericht der Beweis erbracht ist, dass das Arbeitsverhältnis nach wie vor besteht. |
| Rechtsgebiete: | BGB, HGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 313, BGB § 611, BGB § 626 Abs. 1, BGB § 626 Abs. 2, HGB § 60 Abs. 1, ZPO § 917, ZPO § 935, ZPO § 940, ZPO § 945, |
| Stichworte: | Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Wettbewerb, Anforderungen an den Verfügungsgrund, |
| Verfahrensgang: | ArbG München 23 Ga 164/05 vom 28.07.2005 |
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