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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 12.05.2004, Aktenzeichen: 10 Sa 396/03 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 10 Sa 396/03

Urteil vom 12.05.2004


Leitsatz:1. Eine Feststellungsklage kann sich auch auf die Verpflichtung zur zukünftigen Dynamisierung einer Betriebsrente beziehen.

2. Eine Dynamisierungsverpflichtung einer Betriebsrente über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus ist nicht anzunehmen, auch wenn eine ausdrückliche Begrenzung auf den Zeitraum des Arbeitsverhältnisses fehlt. Wollen die Parteien davon abweichen, ist eine klare und deutliche Vereinbarung erforderlich.
Rechtsgebiete:BetrAVG, ZPO
Vorschriften:BetrAVG § 2 Abs. 1, ZPO § 256 Abs. 1,
Stichworte:Dynamisierungsverpflichtung eines Rentenbausteins bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalls,
Verfahrensgang:ArbG München 14 Ca 4040/02 vom 14.11.2002

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