JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 11.09.2006, Aktenzeichen: 6 Sa 1089/05
| Leitsatz: | § 269 Abs 3 ZPO ist gemäß § 54 Abs. 5 S. 4 ArbGG nicht analog anzuwenden (also keine fiktive Klagerücknahme), wenn von den Parteien im ersten Gütetermin aufgrund einer außergerichtlichen Absprache, über die sie das Gericht zuvor unterrichtet hatten, eine nicht erscheint, die andere nicht verhandelt und das Verfahren anschließend länger als sechs Monate ruht. Aufgrund eines außergerichtlichen Prozessvertrages über das Ruhen des Verfahrens gilt nicht § 54 Abs. 5 ArbGG, sondern § 251 ZPO. Die Unterrichtung des Gerichts hierüber war mit dem Antrag verbunden gewesen, den Gütetermin aufzuheben. Dass dieser um 9.18 Uhr als Fax bei Gericht eingegangene Antrag dem Vorsitzenden vor der um 14.00 Uhr anberaumten Güteverhandlung auf einem Gerichtstag nicht vorgelegt worden ist, ändert daran nichts. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | ArbGG § 54 Abs. 5 S. 4, ZPO § 269 Abs. 3, |
| Stichworte: | Zurückverweisung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Augsburg 7 Ca 2076/04 D vom 19.09.2005 |
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