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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 10.12.2008, Aktenzeichen: 10 Sa 765/08 



LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 10 Sa 765/08

Urteil vom 10.12.2008


Leitsatz:1. Bestimmt die Vereinbarung einer Zweckbefristung gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG als Beendigungsereignis die "Verlegung einer Dienststelle", so ist die Befristung mangels Bestimmtheit unwirksam, wenn die Verlegung nach dem Vortrag des Arbeitgebers fließend über einen längeren Zeitraum in Etappen erfolgen soll und sich der Arbeitgeber vorbehält, zu bestimmen, wann der konkrete Arbeitsplatz des Arbeitnehmers betroffen sein soll.

2. Eine kalendermäßige Befristung wegen Verlegung einer Dienststelle ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG auch dann gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung feststeht, dass diese Maßnahme mit einem Stellenabbau verbunden ist, obwohl der konkrete Arbeitsplatz des Arbeitnehmers davon nicht betroffen ist und der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erkennbar bereit ist, seine Arbeitsleistung auch an dem anderen Dienstort zu erbringen.
Rechtsgebiete:TzBfG, BGB
Vorschriften:TzBfG § 3, TzBfG § 14 Abs. 1, TzBfG § 17, BGB § 242,
Stichworte:Befristeter Arbeitsvertrag, Doppelbefristung,
Verfahrensgang:ArbG München, 5 Ca 15487/07 vom 18.06.2008

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