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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 09.11.2005, Aktenzeichen: 10 Sa 532/05 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 10 Sa 532/05

Urteil vom 09.11.2005


Leitsatz:1. Eine vor Ablauf der Frist des § 91 Abs. 3 SGB IX ausgesprochene außerordentliche Kündigung setzt das Vorliegen einer Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts voraus.

2. Erklärt der Sachbearbeiter des Integrationsamts nach Eingang eines Antrags auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 SGB IX dem Arbeitgeber fernmündlich, das Integrationsamt wolle die Sache verfristen lassen, ist eine vor Ablauf der Zweiwochenfrist dem Arbeitnehmer zugegangene außerordentliche Kündigung nach §§ 91, 85 SGB IX, 134 BGB nichtig.
Rechtsgebiete:BGB, SGB IX
Vorschriften:BGB § 134, BGB § 626 Abs. 1, SGB IX § 85, SGB IX § 91 Abs. 3,
Stichworte:Fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - Zustimmung des Integrationsamts,
Verfahrensgang:ArbG Augsburg 10 Ca 5431/02 vom 06.04.2005

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