JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 09.10.2003, Aktenzeichen: 4 Sa 443/03
| Leitsatz: | Nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 02.12.1994, ergänzt durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 10.03.1998, bei der Firma XY über die "Abkehr älterer Mitarbeiter" hat der Arbeitgeber "Übergangsbeihilfe" im Zeitraum zwischen Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld und dem Zeitpunkt des Beginns des Anspruches auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 90% des letzten, vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers durchschnittlich verdienten, Nettomonatseinkommens zu zahlen, was bedeutet, dass der Arbeitgeber in diesem Zeitraum des Vorruhestandes im Ergebnis eine Steuerlast des Arbeitnehmers hinsichtlich eines vom Arbeitnehmer (wegen Nichtbezuges von Arbeitslosenhilfe) selbst zu versteuernden Krankenversicherungsbeitrages zu übernehmen - die "Übergangsbeihilfe" entsprechend |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, BetrVG 1972 |
| Vorschriften: | ArbGG § 64 Abs. 2, BetrVG 1972 § 77, |
| Verfahrensgang: | ArbG München 10b Ca 482/02 I vom 11.02.2003 |
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