JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 06.08.2008, Aktenzeichen: 10 Sa 182/08
| Leitsatz: | 1. Gibt der Betriebsveräußerer als Grund für den Übergang des Betriebs einen Kaufvertrag an und verschweigt dabei, dass er selbst einen erheblichen Betrag an den Betriebserwerber bezahlt hat ohne einen Kaufpreis zu erhalten, ist dies keine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB. 2. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers tritt nicht allein dadurch ein, dass der Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber einen Aufhebungsvertrag schließt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 242, BGB § 613a Abs. 5, BGB § 613a Abs. 6, |
| Stichworte: | Betriebsübergang, Widerspruch, Verwirkung, |
| Verfahrensgang: | ArbG München, 12a Ca 16680/06 vom 31.10.2007 |
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