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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 05.04.2006, Aktenzeichen: 9 Sa 1070/05 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 9 Sa 1070/05

Urteil vom 05.04.2006


Leitsatz:1. Konkurrieren die Rechtsnormen eines Haustarifvertrages mit denen eines Verbandstarifvertrages, abgeschlossen jeweils mit derselben Gewerkschaft, so verdrängt der Haustarifvertrag den Verbandstarifvertrag.

2. Der Vorrang des Haustarifvertrages vor dem Verbandstarifvertrag beschränkt sich auf seine Laufzeit. Er wirkt nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach, sondern es gilt nach Ablauf der Laufzeit nun der Verbandstarifvertrag.

3. Enthält der Arbeitsvertrag eines organisierten Arbeitnehmers eine Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag, an den Arbeitnehmer und Arbeitgeber kraft ihrer Organisationszugehörigkeit gebunden sind, so hat die Bezugnahme nur den Sinn, die Gleichstellung des Arbeitnehmers ungeachtet der Organisationszugehörigkeit zu sichern, nicht aber, dem organisierten Arbeitnehmer ungeachtet des Wechsels des Tarifvertrages den Inhalt des früher geltenden Tarifvertrages zu sichern.
Rechtsgebiete:TVG
Vorschriften:TVG § 4 Abs. 5,
Verfahrensgang:ArbG München 20 Ca 1291/05 vom 15.09.2005

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