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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 04.11.2005, Aktenzeichen: 10 Sa 305/05 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 10 Sa 305/05

Urteil vom 04.11.2005


Leitsatz:1. Soziale Gründe können die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 TzBefrG nur rechtfertigen, wenn durch die Befristung für den Arbeitnehmer eine Übergangsregelung zur Suche nach einem anderen Arbeitsplatz geschaffen wird (im Anschluss an BAG vom 5.6.2002 - 7 AZR 241/01 = AP Nr. 13 zu § 1 BeschFG 1996).

2. Erwägt der Arbeitgeber bei Abschluss der Befristung selbst eine Einrichtung zu erschaffen, in der eine zukünftige Beschäftigung des Arbeitnehmers stattfinden soll, rechtfertigt dies eine Befristung nicht, wenn die Errichtung der Einrichtung bei Vereinbarung der Befristung noch völlig ungewiss ist (im Anschluss an BAG vom 12.1.2000 - 7 AZR 863/98 = AP Nr. 217 zu § 620 BGB "Befristeter Arbeitsvertrag").
Rechtsgebiete:TzBefrG
Vorschriften:TzBefrG § 14, TzBefrG § 17,
Stichworte:Befristeter Arbeitsvertrag aus sozialen Motiven,
Verfahrensgang:ArbG Passau 1 Ca 1297/04 vom 26.01.2005

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