JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 03.08.2006, Aktenzeichen: 3 Sa 459/06
| Leitsatz: | Das Zusammentreffen verschiedener besonderer Kündigungsschutzregelungen ist ein vom Arbeitgeber hinzunehmendes arbeitsrechtliches Phänomen und führt nicht dazu, dass einer der Zusammentreffenden Schutzkomplexe unanwendbar wird (hier: Ausspruch einer krankheitsbedingten außerordentlichen Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Ersatzmitglied des Betriebsrats, das rund ein halbes Jahr vor der Kündigung an einer Betriebsratssitzung teilgenommen hatte, ohne Zustimmung des Integrationsamts, sowie einer ordentlichen Kündigung vom selben Tage mit Zustimmung des Integrationsamts, aber ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats, der sich im Rahmen der Anhörung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist nicht geäußert hatte) |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG, BetrVG, SGB IX |
| Vorschriften: | BGB § 134, BGB § 626, KSchG § 1, KSchG § 15, BetrVG § 25, BetrVG § 102, SGB IX § 85, SGB IX § 91, |
| Stichworte: | Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, schwerbehindertes Ersatzmitglied des Betriebsrats, Kündigungsschutz, |
| Verfahrensgang: | ArbG München 21 Ca 3652/04 |
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