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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 03.03.2009, Aktenzeichen: 8 Sa 864/08 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 8 Sa 864/08

Urteil vom 03.03.2009


Leitsatz:1. Die Höhe der Urlaubsabgeltung bemisst sich nach den Regeln des § 11 Abs. 1 BUrlG. Danach bleibt ein Anspruch auf Überstundenvergütung bei der Bemessung der Urlaubsabgeltung unberücksichtigt.

2. Die widerspruchslose Entgegennahme von Zeiterfassungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt weder zu einer generellen Anerkennung der dort festgehaltenen Anwesenheitszeiten als geleistete Arbeitsstunden noch zu einer Umkehr oder Abstufung der Darlegungslast im Prozess auf Überstundenvergütung.
Rechtsgebiete:BUrlG, BGB
Vorschriften:BUrlG § 7 Abs. 4, BUrlG § 11 Abs. 1, BGB § 611,
Stichworte:Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung,
Verfahrensgang:ArbG München, 2a Ca 14865/07 vom 14.07.2008

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