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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENUrteil vom 03.03.2004, Aktenzeichen: 9 Sa 782/03 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 9 Sa 782/03

Urteil vom 03.03.2004


Leitsatz:1. Gemäß § 15 Abs. 7 BErzGG hat ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf Elternzeit hat, auch Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit, sofern die Voraussetzungen des § 15 As. 7 Ziffer 1 - 5 BErzGG erfüllt sind.

2. Aus §§ 15, 16 BErzGG lässt sich nicht entnehmen, in welchem Verhältnis der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit zum Anspruch auf Elternzeit steht.

3. Der Arbeitgeber hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Teilzeitbegehren dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

4. Ist der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen, oder die Teilzeitarbeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht möglich, so muss der Arbeitgeber prüfen, ob er den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers mit der Zuweisung einer anderen Arbeitsaufgabe oder durch Umorganisation erfüllen kann.

5. Dringlich können Gründe nur sein, wenn sie sich nicht nur aus Zweckmäßigkeits- oder Praktikabilitätsüberlegungen ergeben, sondern wenn die Gründe die Unmöglichkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Teilzeitverlangens ergeben.
Rechtsgebiete:BErzGG
Vorschriften:BErzGG § 15, BErzGG § 16,
Stichworte:Elternzeit und Teilzeitverkürzungen,
Verfahrensgang:ArbG München 11 Ca 2983/03 vom 05.06.2003

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