JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Urteil vom 02.04.2008, Aktenzeichen: 11 Sa 917/07
| Leitsatz: | Zur Frage der Begründetheit eines von einer Arbeitnehmerin gestellten Auflösungsantrags mit der Rechtswirksamkeit einer (formular-)arbeitsvertraglichen Regelung, wonach die an der Kasse einer Tankstelle beschäftigte Klägerin zu einer monatlichen Stundenleistung von 100 Stunden verpflichtet wurde bei gleichzeitigem Abrufrecht des Arbeitgebers von Überarbeit bis zur "gesetzlich zulässigen" Höhe. Im Hinblick auf die Unwirksamkeit dieser Bestimmung (§ 307 BGB) und im Hinblick auf die zurückliegende Beschäftigungspraxis mit durchschnittlich 205 Monatsstunden legte das Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung seiner Entscheidung eine vereinbarte Arbeitszeit von 164 Stunden mit einem zusätzlichen Abrufrecht des Arbeitgebers in Höhe von (164 mal 25 % =) 41 Stunden zu Grunde (vgl. BAG, Urt. vom 7.12.2005, Az.: 5 AZR 535/04, NZA 2006,423). |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB |
| Vorschriften: | KSchG § 9, BGB § 307, BGB § 615, |
| Stichworte: | Abrufarbeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG München, 34 Ca 4427/07 vom 14.08.2007 |
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