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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 27.02.2009, Aktenzeichen: 9 TaBV 86/08 



LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 9 TaBV 86/08

Beschluss vom 27.02.2009


Leitsatz:1. Voraussetzung für die Errichtung eines Konzernbetriebsrates ist das Bestehen eines Konzerns gem. § 18 Abs. 1 AktG. Es ist unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Unternehmen in konzernrechtlichem Sinne kann daher auch eine natürliche Person sein. Das gilt selbst dann, wenn die natürliche Person kein eigenes Unternehmen betreibt, sondern das unternehmerische Interesse auf der Grundlage maßgeblicher Beteiligungen an mehreren anderen Gesellschaften verfolgen kann (BAG 13.10.2004, 7 ABR 56/03, NZA 205, 649).

2. Die Bildung eines Konzerns ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil zwei herrschende Unternehmen an anderen Unternehmen (sog. Gemeinschaftsunternehmen) beteiligt sind. Dies gilt auch, wenn die herrschenden Unternehmen paritätisch beteiligt sind und deshalb ein Unternehmen allein keinen beherrschenden Einfluss haben kann (BAG 13.10.2004 7 ABR 56/03, NZA 2005, 649).

Ein oder mehrere Gemeinschaftsunternehmen können auch von mehreren gleichberechtigten und herrschenden Unternehmen abhängig sein.

3. Voraussetzung hierfür ist nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des BAG und des BGH, dass für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft durch die herrschenden Unternehmen eine ausreichend sichere Grundlage besteht. Die Einflussmöglichkeiten der verschiedenen Herrschaftsträger müssen koordiniert sein; sie können sich aus vertraglichen oder organisatorischen Bindungen, aber auch aus rechtlichen und tatsächlichen Umständen sonstiger Art ergeben. Eine gesicherte Herrschaftsgewalt ist auch ohne organisatorisches oder vertragliches Band möglich, wenn sich die herrschenden Unternehmen zu einer gemeinsamen Willensausübung zusammengefunden haben. Dies ist typischerweise dann anzunehmen, wenn gleichgerichtete Interessen eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisten (BAG NZA 2005, 647; BGH NJW 1979, 2401).

4. Bei einem Gemeinschaftsunternehmen ist von einer Konzernzugehörigkeit zu jedem herrschenden Unternehmen auszugehen. Es ist dann für das jeweilige Konzernverhältnis bei jedem der herrschenden Unternehmen jeweils ein Konzernbetriebsrat zu bilden (BAG NZA 2005, 647).
Rechtsgebiete:BetrVG, AktG
Vorschriften:BetrVG § 54 Abs. 1, AktG § 18,
Stichworte:Konzernbetriebsrat,
Verfahrensgang:ArbG München, 4a BV 602/07 vom 07.07.2008

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