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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 24.01.2008, Aktenzeichen: 3 TaBV 75/07 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 3 TaBV 75/07

Beschluss vom 24.01.2008


Leitsatz:1. Der Betriebsrat ist nach § 99 BetrVG zu beteiligen, wenn der - hier nicht tarifgebundene - Arbeitgeber ein allgemeines Vergütungssystem im Betrieb anwendet, selbst wenn diese Anwendung auf einer wegen § 77 Abs.3 BetrVG nichtigen oder auf einer abgelaufenen Betriebsvereinbarung beruht, deren Nachwirkung wegen Ersetzung durch eine "andere Abmachung" im Sinne von § 77 Abs.6 BetrVG beendet ist.

2. Will der Arbeitgeber ein solches Vergütungssystem künftig nicht mehr anwenden, muss er den Betriebsrat gemäß § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG beteiligen, es sei denn, er wäre daran durch eine im Betrieb bestehende Regelung im Sinne der Eingangssatzteile in § 87 Abs.1 BetrVG daran gehindert. Solange eine nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG erforderliche Mitbestimmung unterblieben ist, muss der Arbeitgeber das im Betrieb bisher tatsächlich praktizierte allgemeine Vergütungssystem weiter anwenden (im Anschluss an BAG 02.03.2004 - 1 AZR 271/03).

3. Ein allgemeines Vergütungssystem, in das der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer eingruppieren kann, setzt voraus, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Vergütungs- oder Entgeltgruppen aufgrund allgemeiner, abstrakter Ordnungsmerkmale möglich ist. Daran fehlt es, wenn eine Lohngruppenregelung allein die Festlegung von Stunden- bzw. Monatslöhnen, d. h. der Lohnhöhe, enthält oder bezweckt.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 77, BetrVG § 87, BetrVG § 99, BetrVG § 101,
Stichworte:Eingruppierung, Mitbestimmung des Betriebsrats,
Verfahrensgang:ArbG München, 24b BV 35/06 I vom 12.04.2007

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