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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 22.07.2004, Aktenzeichen: 2 TaBV 5/04 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 2 TaBV 5/04

Beschluss vom 22.07.2004


Leitsatz:1. Ein Betriebsratsmitglied, das sich in Elternzeit ohne Arbeitsleistung befindet, ist nicht zeitweilig an der Ausübung des Betriebsratsamts gehindert (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG), sondern kann sich dafür entscheiden, weiter Betriebsratstätigkeiten zu verrichten und an Betriebsratssitzungen teilzunehmen.

2. Einem solchen Betriebsratsmitglied sind die Kosten für Fahrten zu Betriebsratssitzungen zu erstatten.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 25 Abs. 1, BetrVG § 40 Abs. 1,
Verfahrensgang:ArbG Augsburg 8 BV 8/03 N vom 18.11.2003

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