JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Beschluss vom 21.10.2004, Aktenzeichen: 3 TaBV 16/04
| Leitsatz: | 1. Eine gerichtliche Korrektur des Ergebnisses der Wahl zu einem Ausschuss des Betriebsrats nach § 28 BetrVG durch die Feststellung, dass ein Teil der Ausschussmitglieder fehlerhaft bestimmt ist und statt ihrer andere Personen Ausschussmitglieder geworden sind, ist nicht möglich. 2. Der Betriebsrat kann in einer nach § 36 BetrVG erlassenen Geschäftsordnung regeln, dass der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter "geborene" Mitglieder eines Ausschusses nach § 28 BetrVG sind. 3. Die Wahl von "Ersatzbeisitzern" zu einem Ausschuss gem. § 28 BetrVG ist ungeachtet § 25 Abs.2 BetrVG zulässig. 4. Wenn die Mitglieder eines solchen Ausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wurden, ist es zulässig, die Ersatzmitglieder in einem gesonderten Wahlgang, und zwar ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, zu wählen. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ZPO |
| Vorschriften: | BetrVG § 19, BetrVG § 25 Abs. 2, BetrVG § 27 Abs. 1 S. 2, BetrVG § 28 Abs. 1 S. 2, BetrVG § 36, ZPO § 256 Abs. 1, |
| Stichworte: | Weitere Ausschüsse des Betriebsrats, Zusammensetzung, Zusammensetzung, Ausschüsse des Betriebsrats, Ersatzmitglieder von Ausschüssen des Betriebsrats, Wahl, Ersatzmitglieder von Ausschüssen des Betriebsrats, Bestimmung, |
| Verfahrensgang: | ArbG München 9 BV 82/03 vom 12.02.2004 |
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