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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 21.02.2003, Aktenzeichen: 8 Ta 61/02 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 8 Ta 61/02

Beschluss vom 21.02.2003


Leitsatz:1. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitszeitverringerung und Arbeitszeitverteilung auf Wochentage sind nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Wert sich nach § 12 Abs. 2 GKG bemisst. Es geht nicht um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, denn es bleibt als solches unangetastet und ist nicht gefährdet.

2. In derartigen Streitigkeiten werden keine wiederkehrenden Ansprüche gem. § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG geltend gemacht (so auch LAG Baden-Württemberg vom 15. Februar 2002 - 3 Ta 5/02 - NZA RR 2002, 325), sondern es soll die Abgabe der Willenserklärung des Arbeitgebers zur Herbeiführung des erstrebten Änderungsvertrages auf verkürzte und/oder verteilte Arbeitszeit erzwungen werden.

3. Maßgeblich sind daher das nichtvermögensrechtliche Interesse der Klägerin an der erstrebten Entscheidung (hier der ideelle Ansatz: Reduzierung ihrer Arbeitszeit aus Gründen der Betreuung eines Kindes) und das Interesse des Arbeitgebers, das in § 8 Abs. 4 TzBfG genannt ist, sowie der Arbeitsaufwand der Prozessvertreter.

4. Wenn das Arbeitsgericht den Wert eines Weiterbeschäftigungsanspruchs (hier ein Monatsgehalt) für vergleichbar hält, so ist ihm darin zwar nicht unbedingt zu folgen, doch lässt eine Gesamtbetrachtung mangels näherer Anhaltspunkte die Höhe des danach von ihm festgesetzten Gegenstandswerts nicht ermessensfehlerhaft erscheinen.
Rechtsgebiete:TzBfG
Vorschriften:TzBfG § 8,
Stichworte:Gegenstandswert/Streitwert, Teilzeit, Arbeitszeitverringerung,
Verfahrensgang:ArbG München 30 Ca 18873/01 vom 21.01.2002

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