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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 18.09.2008, Aktenzeichen: 10 Ta 204/06 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 10 Ta 204/06

Beschluss vom 18.09.2008


Leitsatz:1. Die Beschwerde eines Prozessbevollmächtigten eines Nebenintervenienten im eigenen Namen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 Abs. 1 ZPO ist unzulässig.

2. Vertritt ein Rechtsanwalt in einem Kündigungsschutzprozess die Ehefrau des Arbeitnehmers als Nebenintervenientin, die in Prozessstandschaft für ihre Kinder auftritt, liegt keine Mehrheit von Auftraggebern i.S.v. § 7 Abs. 1 RVG vor, die eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG auslösen kann.
Rechtsgebiete:ZPO, RVG, VV-RVG
Vorschriften:ZPO § 50, ZPO § 51, ZPO § 104 Abs. 3, RVG § 7, VV-RVG Nr. 1008,
Stichworte:Kostenfestsetzung, Prozessstandschaft,
Verfahrensgang:ArbG München, 37 Ca 11342/03 vom 12.04.2006

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