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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 17.03.2009, Aktenzeichen: 10 Ta 394/07 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 10 Ta 394/07

Beschluss vom 17.03.2009


Leitsatz:1. Für die Berechnung des Beschwerdewerts kommt es bei Festsetzung der PKH-Vergütung allein auf die Differenz zur aus der Staatskasse beantragten und nicht auf eine Wahlanwaltsvergütung an.

2. Beantragt die Partei, die bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen später abgeschlossenen Vergleich zu erstrecken, der auch nicht rechtshängige Ansprüche regelt, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt dafür nur eine 1,0-Einigungsgebühr zu.
Rechtsgebiete:RVG, RVG VV
Vorschriften:RVG § 33, RVG § 56, RVG VV Nr. 1000,
Stichworte:Beschwerdesumme bei Festsetzung der PKH-Vergütung, Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich,
Verfahrensgang:ArbG Passau, 1 Ca 1472/06 vom 05.09.2007

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