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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 16.06.2008, Aktenzeichen: 11 TaBV 50/08 



LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 11 TaBV 50/08

Beschluss vom 16.06.2008


Leitsatz:Die Entscheidung befasst sich mit der Möglichkeit, den Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen, wenn die Einleitung und Durchführung der Betriebsratswahl deswegen fehlerhaft ist, weil eines der (drei) Wahlvorstandsmitglieder nicht die erforderliche Mehrheit der auf der zur Wahl des Wahlvorstands einberufenen Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer erhalten hat und eine Nachwahl nicht stattfindet. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei der in Aussicht genommenen Betriebsratswahl daher um eine Wahl ohne Wahlvorstand handelt und diese im Fall ihrer Durchführung nichtig sein wird. Im Hinblick darauf werden Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund des auf Abbruch gerichteten Antrags bejaht.
Rechtsgebiete:ZPO, BetrVG
Vorschriften:ZPO § 935, ZPO § 940, BetrVG § 16, BetrVG § 17, BetrVG § 19,
Stichworte:Betriebsratswahl,
Verfahrensgang:ArbG München, 25 BVGa 26/08 vom 20.05.2008

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