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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 16.02.2007, Aktenzeichen: 9 Ta 43/07 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 9 Ta 43/07

Beschluss vom 16.02.2007


Leitsatz:Auch bei einer negativen Feststellungsklage bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der Feststellung. Bestimmend ist die Berühmung des Beklagten, weil das Nichtbestehen des Anspruches in Höhe der Berühmung festgestellt werden soll; ein Abschlag ist nicht vorzunehmen.
Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Vorschriften:GKG § 48 Abs. 1 S. 1, ZPO § 3,
Stichworte:Streitwert bei negativer Feststellungsklage,
Verfahrensgang:ArbG Regensburg 6 Ca 2372/06 S vom 08.01.2007

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