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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 15.09.2005, Aktenzeichen: 10 Ta 388/03 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 10 Ta 388/03

Beschluss vom 15.09.2005


Leitsatz:1. Waren Streitgenossen in einem Prozess, in welchem ein Streitgenosse obsiegt hat und ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, so kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung im Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen (wie BGH MDR 2003, 1140 gegen OLG Hamm JurBüro 2005, 91).

2. Dies gilt nicht, wenn der unterlegene Streitgenosse zahlungsunfähig ist, insbesondere ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde.
Rechtsgebiete:BRAGO, RVG
Vorschriften:BRAGO § 6, RVG § 7,
Verfahrensgang:ArbG Augsburg 6 Ca 900/00 N vom 14.08.2003

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