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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 14.09.2005, Aktenzeichen: 10 TaBV 11/04 



LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 10 TaBV 11/04

Beschluss vom 14.09.2005


Leitsatz:1. Verliert ein Betriebsratsmitglied seinen Sonderkündigungsschutz während eines laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens, kann das Beschlussverfahren nicht fortgesetzt werden. Wird es nicht für erledigt erklärt, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen.
2. Wird das betroffene Betriebsratsmitglied bei einer Neuwahl zum Ersatzmitglied gewählt und rückt es einige Zeit nach der Neuwahl für ein ausscheidendes Mitglied nach, kann auch in diesem Fall ein bisher nicht beendetes Zustimmungsersetzungsverfahren nicht fortgeführt werden.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 103 Abs. 1, BetrVG § 21 Satz 2, BetrVG § 24 Nr. 1, BetrVG § 25 Abs. 1 Satz 1,
Stichworte:Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Verlust des Sonderkündigungsschutzes während des Zustimmungsersetzungsverfahrens,
Verfahrensgang:ArbG München 2a BV 110/00 vom 07.02.2001

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