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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 13.07.2007, Aktenzeichen: 3 Ta 211/07 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 3 Ta 211/07

Beschluss vom 13.07.2007


Leitsatz:1. Entscheidungen des Prozessgerichts nach § 769 Abs.1 ZPO über die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen (hier: Vorpfändung durch den Gerichtsvollzieher gem. § 845 ZPO) sind in analoger Anwendung von § 707 Abs.2 Satz 2 ZPO unanfechtbar.

2. Wenn das Prozessgericht eine nach § 845 vorgenommene Vorpfändung im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 769 Abs.1 ZPO aufhebt, geriert es sich nicht unzulässigerweise als Vollstreckungsgericht.

3. Hebt das Arbeitsgericht eine Vorpfändung durch einstweilige Anordnung gem. § 769 ZPO auf, hat es die Rechtswegszulässigkeit nicht verkannt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 707, ZPO § 766, ZPO § 793, ZPO § 845,
Stichworte:Vorpfändung, Aufhebung durch das Prozessgericht,
Verfahrensgang:ArbG München 15 Ca 7202/07 vom 31.05.2007

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