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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 12.10.2005, Aktenzeichen: 9 TaBV 30/05 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 9 TaBV 30/05

Beschluss vom 12.10.2005


Leitsatz:Auch betriebliche Gründe können eine Weiterbeschäftigung i.S.d. § 78a Abs. 4 BetrVG unzumutbar machen. Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung ist dabei nicht lediglich betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen zu prüfen. § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages TTC (Telekom Training Center) kann nur so verstanden werden, dass die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit konzernweit zu prüfen ist.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 78a Abs. 4,
Stichworte:Auszubildendenvertreter, Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
Verfahrensgang:ArbG Kempten 5 BV 31/04 vom 23.02.2005

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