JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Beschluss vom 12.10.2005, Aktenzeichen: 9 TaBV 30/05
| Leitsatz: | Auch betriebliche Gründe können eine Weiterbeschäftigung i.S.d. § 78a Abs. 4 BetrVG unzumutbar machen. Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung ist dabei nicht lediglich betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen zu prüfen. § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages TTC (Telekom Training Center) kann nur so verstanden werden, dass die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit konzernweit zu prüfen ist. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 78a Abs. 4, |
| Stichworte: | Auszubildendenvertreter, Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses, |
| Verfahrensgang: | ArbG Kempten 5 BV 31/04 vom 23.02.2005 |
Um den Volltext vom LAG-MUENCHEN – Beschluss vom 12.10.2005, Aktenzeichen: 9 TaBV 30/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "LAG-MUENCHEN - 12.10.2005, 9 TaBV 30/05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum