JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Beschluss vom 12.06.2007, Aktenzeichen: 10 Ta 229/05
| Leitsatz: | 1. Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann im Wege der Prozesskostenhilfe nur unter den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden. 2. Enthält der Beiordnungsbeschluss keine Einschränkung, ist dennoch davon aus- zugehen, dass dem auswärtigen Rechtsanwalt Terminsreisekosten gegen die die Staatskasse nicht zu erstatten sind. 3. Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts kommt nur bei einer schreibungewandten Partei oder bei großer Entfernung zwischen Gerichtssitz und Wohnort der Partei in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, RVG |
| Vorschriften: | ZPO § 121, RVG § 33, RVG § 56, |
| Stichworte: | Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts, |
| Verfahrensgang: | ArbG München 26 Ca 17362/04 vom 10.05.2005 |
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