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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 12.03.2003, Aktenzeichen: 9 TaBV 67/02 



LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 9 TaBV 67/02

Beschluss vom 12.03.2003


Leitsatz:1. Der Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle in § 98 ArbGG ist nicht auf die Frage des Mitbestimmungsrechtes beschränkt, sondern bezieht sich auf alle im Zusammenhang mit der Bildung der Einigungsstelle zu prüfenden Fragen.

2. Ist eine Betriebsänderung bereits durchgeführt, so ist eine Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich offensichtlich unzuständig.

3. Für Verhandlungen über einen Sozialplan ist eine Einigungsstelle, deren Besetzung im Rahmen eines Verfahrens nach § 98 ArbGG durch den Konzernbetriebsrat erstrebt wird, offensichtlich unzustänig, wenn eindeutig eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG nicht gegeben ist.
Rechtsgebiete:ArbGG
Vorschriften:ArbGG § 98,
Stichworte:Besetzung der Einigungsstelle,
Verfahrensgang:ArbG München 8 BV 234/02 vom 8.10.2002

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