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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 09.03.2006, Aktenzeichen: 6 TaBV 72/05 



LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 6 TaBV 72/05

Beschluss vom 09.03.2006


Leitsatz:Bei oder kurz nach Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens waren die Kurzzeitarbeitnehmer schon nicht mehr beschäftigt.

Die eingeleiteten Verfahren werden daraufhin vom Arbeitsgericht eingestellt.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 23 Abs. 3, BetrVG § 100,
Stichworte:abgelehnter Unterlassungsanspruch, Beteiligung des Betriebsrats jeweils kurz vor Abschluss zahlreicher Kurzzeitarbeitsverhältnisse, Betriebsrat widerspricht,
Verfahrensgang:ArbG München, 23 BV 307/04 vom 01.08.2005
BAG, 1 ABN 68/06 vom 24.04.2007

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