JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Beschluss vom 07.07.2004, Aktenzeichen: 8 Ta 164/03
| Leitsatz: | 1. Bei Rechtsstreitigkeiten darüber, ob eine Arbeitgeberin verpflichtet ist, mit ihrem Arbeitnehmer einen Vertrag über Altersteilzeit abzuschließen, handelt es sich nicht um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten sind solche, die nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind und nicht aus vermögensrechtlichen Verhältnissen entspringen, wobei es dafür auf die Rechtsnatur des Anspruchs, der geltend gemacht wird, ankommt (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 3385 und Ersterer noch in Anmerkung zu EzA § 64 ArbGG Nr. 28, jeweils m. w. N.). Hier begehrt der Kläger zwar sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung, doch bedeutet dies nicht zugleich, dass schon deshalb eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Letztlich geht es darum, welche Auswirkungen diese Willenserklärungen haben und ob diese vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Natur sind. 2. Die Auswirkungen der Willenerklärungen der Beklagten, die der Kläger hier anstrebt, sind vermögensrechtlicher Natur. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Kläger eine Altersteilzeitregelung anstrebt, die sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag letztlich unmittelbare finanzielle Auswirkungen bei der Beklagten hat. 3. Deshalb ist der Wert des Interesses des Klägers an der antragsgemäßen Abgabe der Willenserklärung gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen (s. a. LAG Köln vom 25. Juli 2003 - 6 Ta 183/03). 4. Es geht letztlich um die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses, das in seiner Wertigkeit nicht höher angesetzt werden kann als die Gefährdung des alten z. B. durch eine Kündigung gem. § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG. Die zuletzt genannte Norm muss daher zu einer Begrenzung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers führen, denn der Streit über ein noch zu begründendes Arbeitsverhältnis kann nicht höher bewertet werden als derjenige über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. 5. Der Gegenstandswert ist nicht auf die bei der Beklagten anfallenden Gesamtaufwendungen für die begehrte Altersteilzeit in Höhe von ¤ 24.079,20 zu schätzen, sondern wird analog § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG beschränkt auf den Vierteljahreslohn, also drei Monate à ¤ 2.000,-- = ¤ 6.000,--. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, AltersteilzeitG |
| Vorschriften: | ZPO § 3, AltersteilzeitG § 3 Abs. 1 Nr. 2, AltersteilzeitG § 4 Abs. 1, |
| Stichworte: | Gegenstandswert, Streitwert, Altersteilzeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Rosenheim 2 Ca 1337/02 vom 26.02.2003 |
Um den Volltext vom LAG-MUENCHEN – Beschluss vom 07.07.2004, Aktenzeichen: 8 Ta 164/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"LAG-MUENCHEN - 07.07.2004, 8 Ta 164/03" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum