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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 06.09.2006, Aktenzeichen: 9 TaBV 84/05 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 9 TaBV 84/05

Beschluss vom 06.09.2006


Leitsatz:1. Die Vorschriften der §§ 78, 78a BetrVG gelten über § 3 Abs. 5 S. 2 BetrVG, wenn eine Auszubildendenvertretung gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG durch Tarifvertrag abweichend vom BetrVG eingeführt wurde. Die Rechtsstellung der Auszubildendenvertreter unterliegt in diesem Falle nicht der Disposition der Tarifvertragsparteien.

2. Die Frage, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist, ist im Rahmen des § 78a BetrVG nicht betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen zu betrachten.
Rechtsgebiete:BetrVG, TV Mitbestimmung TTC bei der Deutschen Telekom AG
Vorschriften:BetrVG § 78a, TV Mitbestimmung TTC bei der Deutschen Telekom AG § 3 Abs. 4,
Stichworte:Zustandekommen und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen § 78a BetrVG,
Verfahrensgang:ArbG Regensburg 4 BV 84/05 vom 18.08.2005

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