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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 06.06.2006, Aktenzeichen: 1 Ta 133/06 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 1 Ta 133/06

Beschluss vom 06.06.2006


Leitsatz:Hat sich ein Gericht trotz erhobener Rüge der Rechtswegsunzuständigkeit für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das für den von ihm zugrundegelegten Rechtsweg örtlich zuständige Gericht verwiesen, kann auf Vorlage des Adressatengerichts keine Bestimmung des im Rechtsweg und örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (analog) getroffen werden. Die Sache ist an das zuerst angerufene Gericht zur Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 17a GVG zurückzuverweisen.
Rechtsgebiete:ZPO, GVG, ArbGG
Vorschriften:ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, GVG § 17a, ArbGG § 48 Abs. 1,
Stichworte:Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, Verweisung, Rechtswegszuständigkeit, Örtliche Zuständigkeit,
Verfahrensgang:ArbG München 26 Ca 16681/05

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